Aktualisierungen
Auf dieser Seite finden Sie, als Service zu bestimmten Publikationen, Hinweise auf neue Rechtsentwicklungen, die sich nach dem Erscheinen der letzten Auflage ergeben haben und infolgedessen Gegenstand einer Überarbeitung des Werks in der folgenden Auflage sein werden.
Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 13. Auflage (Erschienen am 29. Januar 2024)
Steuerliche Anerkennung – Insolvenzsicherung – Gestaltung – Mustertexte
Dr. Peter A. Doetsch, Arne E. Lenz
Zu folgenden Kapiteln liegen Aktualisierungen und Hinweise vor (letzte Bearbeitung der Seite am 01.05.2024):
Hauptteil
Abschnitt I.
Rz. 55: Der Höchstrechnungszins nach § 2 DeckRV wird nach Ankündigung des BMF vom 29.04.2024 im Jahre 2025 auf 1,0 % steigen.
Abschnitt V.
Rz. 23: Eine weitere Änderung ergibt sich bei der sog. „Fünftelungsregelung“ (§ 34 EStG i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Bei dieser wird eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, eine Abfindung oder Entschädigung, einer besonderen, ermäßigten, Besteuerung unterworfen. Bislang durfte diese Besteuerung schon im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Ab dem Jahre 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelungsregelung jedoch bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr anwenden. Der Arbeitnehmer hat dann immer selbst, mit der Steuererklärung, die Fünftelungsregelung zu beantragen.
Rz. 18, 20, 38: Bei „Versorgungsbezügen“ (das sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge) die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bleibt ein nach Prozentsätzen ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag, samt einem Zuschlag, steuerfrei – der Versorgungsfreibetrag. Das sog. „Wachstumschancengesetz“ bringt eine Änderung beim Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Ab dem Jahre 2023 (Veranlagungszeitraum) soll der Prozentwert zur Bemessung des Betrags nicht mehr in Schritten von 0,8% jährlich vermindert werden, sondern nur in Schritten von 0,4% pro Jahr. Der Höchstbetrag vermindert sich um 30 € und der Zuschlag um 9 € jährlich.
Rz. 10, 20, 38: Die Renteneinkünfte müssen seit dem Jahre 2005 mit einem, stets prozentual steigenden, Besteuerungsanteil versteuert werden, bis sie schließlich voll besteuert werden (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der anfängliche Besteuerungsanteil sollte hierbei von 50% jährlich um je zwei Prozentpunkte steigen, und ab dem Jahre 2020 um einen Prozentpunkt, sodass sich ab dem Jahre 2040 eine volle Versteuerung der Renteneinkünfte ergeben hätte. Für alle Rentner, die bis zum Zeitpunkt der vollständigen Versteuerung in Rente gehen („Übergangsphase“), wird dabei ein „Rentenfreibetrag“ entsprechend dem bei Rentenbeginn geltenden Prozentsatz in Euro berechnet und bleibt auch für die Zukunft steuerfrei. Der Anstieg des Besteuerungsanteils wird durch das „Wachstumschancengesetz“, ab dem Jahre 2023, anstelle von 1 Prozentpunkt auf einen halben Prozentpunkt reduziert, sodass im Ergebnis erst im Jahre 2058 eine volle Besteuerung der Renten erreicht wird. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 gilt hiernach ein Besteuerungsanteil von 83%.
Rz. 38: Bei dem Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG) wird der vorbeschriebene langsamere Anstieg des Besteuerungsanteils nachvollzogen. Das bedeutet, das sich dieser ab dem Jahre 2023 nicht mehr in Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nurmehr in Schritten von 0,4 Prozentpunkten vermindert. Der festgelegte Höchstbetrag sinkt demgegenüber, statt um 38 €, um jährlich 19 €.
Anhang
Noch keine Aktualisierungen.